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   BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92   

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BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92 (https://dejure.org/1993,2609)
BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1993 - 3St RR 154/92 (https://dejure.org/1993,2609)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - 3St RR 154/92 (https://dejure.org/1993,2609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.07.1990)

    Der wilde Hund von Reichenhall

In Nachschlagewerken (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 80
  • NVwZ-RR 1994, 65
  • BayObLGSt 1993, 111
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Insbesondere bei künstlerischen Aussagen mit mehreren möglichen Interpretationsmöglichkeiten ist in der Regel auf den besonnenen Durchschnittsbürger abzustellen, der bereit ist, das gesamte Kunstwerk zur Kenntnis zu nehmen (BVerfGE 67, 213/230 = NJW 1985, 261/263).

    Andererseits fällt auch die sog. "engagierte Kunst« unter Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfGE 67, 213/228 = NJW 1985, 261 ).

    So ist etwa ein Eingriff (eines Kunstwerks) in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich menschlicher Ehre nicht durch die Freiheit künstlerischer Betätigung gedeckt (BVerfGE 67, 213/228 - NJW 1985, 261 ; BVerfGE 75, 369/380 = NJW 1987, 2661 ; Henschel aaO. S. 1941 ff. m.w.Nachw.; zur Bedeutung der persönlichen Ehre als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts s. auch BVerfG NJW 1993, 1462 f.).

    Das Landgericht verstößt nach allem nicht gegen das Verbot, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind (BVerfGE 67, 213/228 ff. - NJW 1985, 261/263).

    d) Schließlich berücksichtigt die vom Landgericht vorgenommene Einzelfallabwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz ausreichend alle maßgebenden Kriterien, insbesondere einerseits die Stärke des Kunstbezugs und Art und Grad einer etwaigen Verfremdung der inkriminierten Äußerungen, andererseits den Grad ihrer Außenwirkung, d.h. der Beeinträchtigung der Betroffenen (BVerfG NStZ 1985, 211 f.; BGHSt 37, 55 /65; KG NStZ 1992, 385 /386 f.; Henschel aaO. S. 1942: Hillgruber/Schemmer JZ 1992, 946-949; Otto NJW 1986, 1206/1210).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Unwahre Behauptungen sind nicht durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG ) gedeckt, auch wenn sie in Gedichtform vorgebracht werden (im Anschluß an BVerfGE 30, 173 /198 f.).

    Hinsichtlich der für den rechtlichen Bereich maßgeblichen Definition des Begriffs Kunst kann auf BVerfGE 30, 173 /188 Bezug genommen werden.

    Solche an sich schlichten, noch dazu unwahren Behauptungen unterlägen aber nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG (s. hierzu auch BVerfGE 30, 173/198 f.).

    Jedenfalls im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaße Äußerungen ein negatives Persönlichkeits- und Charakterbild der betroffenen Person zeichnen, das (insgesamt oder in Einzelheiten) unwahr ist (BVerfGE 30, 173/198 f.; s. hierzu oben 3a).

  • BVerfG, 09.06.1992 - 1 BvR 824/90

    Juden - Mord - Tötung - Ausschwitz - Beleidigung - Ausschwitz-Lüge

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Unzulässige Schmähkritik ist auch dann gegeben, wenn sich verunglimpfende Äußerungen auf unwahre Tatsachenbehauptungen stützen (im Anschluß an BVerfG NStZ 1992, 535 ).«.

    Bei diesen Äußerungen ("Ihr schürt's den Haß von Millionen ...«) handelt es sich jedoch ersichtlich um (unwahre) Tatsachenbehauptungen (s.o. 3a), die dem Grundrechtsschutz nicht oder nur in stark eingeschränktem Ausmaße unterliegen, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen können (BVerfGE 54, 208/219; BVerfG NJW 1992, 1439/1440 f. und 1442/1444; BVerfG NStZ 1992, 535 und NJW 1993, 1845 ).

    Nach herrschender Auffassung wird die persönliche Würde der heute noch lebenden Juden in einem durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gedeckten Ausmaß verletzt, wenn der Rassenmord der Juden im "Dritten Reich« geleugnet wird (BVerfG NStZ 1992, 535 ; BGHZ 75, 160/165 f.; BGHSt 16, 49/56 f.).

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Art. 5 Abs. 3 GG ist allerdings dann nicht einschlägig, wenn verfahrensgegenständliche Äußerungen offenkundig keine Satire darstellen (BVerfGE 82, 1/6 = NJW 1990, 2541 ; BVerfG NJW 1993, 1462 ).

    So ist etwa ein Eingriff (eines Kunstwerks) in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich menschlicher Ehre nicht durch die Freiheit künstlerischer Betätigung gedeckt (BVerfGE 67, 213/228 - NJW 1985, 261 ; BVerfGE 75, 369/380 = NJW 1987, 2661 ; Henschel aaO. S. 1941 ff. m.w.Nachw.; zur Bedeutung der persönlichen Ehre als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts s. auch BVerfG NJW 1993, 1462 f.).

    Auch insoweit gleicht vorliegender Fall dem vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 1462 f.) behandelten; hier hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen "einer inhaltlichen oder ästhetischen Auseinandersetzung« wegen Fehlens von "Bezügen« und mangels einer Darstellung des "sachlichen Hintergrunds« verneint.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Dies gilt um so mehr dann, wenn - wie hier - mündlich vorgetragene Texte festgestellt werden müssen, was überhaupt nur dem Tatrichter möglich ist, weil hierbei u.a. auch Tonaufzeichnungen und diese betreffende Niederschriften verwendet werden müssen (s. hierzu BVerfGE 82, 236 /260 f. - NStZ 1990, 487 ).

    Etwas anderes könnte nur in dem praktisch wohl äußerst seltenen Fall gelten, daß die Äußerung in einem Kreis exklusiver Zuhörer fällt, welche die Denk- und Formulierungsweise des Vortragenden genau kennen, eine feststellbare durch die politischen Ereignisse vorgeprägte Einstellung besitzen (BVerfGE 82, 236, 261 = NStZ 1990, 487 ) oder (beim Vortrag eines Kunstwerks) über ein überdurchschnittliches Kunstverständnis verfügen.

    Dies muß insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die einschlägigen Feststellungen des Tatrichters auf dem Inbegriff einer Hauptverhandlung beruhen, in der auch Tonbänder über den Verlauf von Veranstaltungen abgehört und mit zur Grundlage der Tatsachenfeststellung gemacht werden mußten (BVerfGE 82, 236 = NStZ 1990, 487 f.).

  • KG, 07.05.1992 - 1 Ss 215/91

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Kunstfreiheit; Sexualität; Veranlagung;

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    d) Schließlich berücksichtigt die vom Landgericht vorgenommene Einzelfallabwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz ausreichend alle maßgebenden Kriterien, insbesondere einerseits die Stärke des Kunstbezugs und Art und Grad einer etwaigen Verfremdung der inkriminierten Äußerungen, andererseits den Grad ihrer Außenwirkung, d.h. der Beeinträchtigung der Betroffenen (BVerfG NStZ 1985, 211 f.; BGHSt 37, 55 /65; KG NStZ 1992, 385 /386 f.; Henschel aaO. S. 1942: Hillgruber/Schemmer JZ 1992, 946-949; Otto NJW 1986, 1206/1210).

    Deswegen ist es in vorliegendem Falle auch ohne rechtliche Bedeutung, ob die angegriffenen Politiker durch Äußerungen Anlaß dazu gegeben haben, gerade sie "satirisch verfremdet darzustellen« (KG NStZ 1992, 385/387).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Folgerichtig kann es dann nicht als Bagatelle behandelt werden, sondern es ist für einen Politiker, der beansprucht, Demokrat zu sein, in hohem Maße herabwürdigend und schädlich, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und dessen Verbrechen gebracht (BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95 ff.) oder gar mit Zielen, Methoden, Taten und führenden Personen des Nationalsozialismus gleichgestellt zu werden.

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Das ihr wesenseigene Merkmal, mit Verfremdungen u.a. zu arbeiten, kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung sein (BVerfG NJW 1992, 2073 ).

    f) Das Ergebnis einer revisions- und verfassungsrechtlichen Überprüfung wäre dasselbe, wenn auf die beanstandeten Äußerungen des Angeklagten nicht Art. 5 Abs. 3, sondern "nur« Art. 5 Abs. 1 GG angewendet werden würde, und zwar selbst dann, wenn sie als "satirische« Meinungsäußerungen (s. hierzu BVerfG NJW 1992, 2073 ) angesehen werden würden.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    Hätte der Angeklagte nur vor den von ihm befürchteten Entwicklungen warnen wollen, hätte er dies im übrigen auch anders - ohne Verzicht auf gedankliche Teile, insbesondere ohne direkte Namensnennung (BVerfGE 42, 143/149 f.; 47, 198/233) - ausdrücken können, zumal aus seinem gesamten Vortrag nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen die von ihm erhobenen Vorwürfe gerade gegenüber den ausdrücklich erwähnten Politikern gelten sollen und vor allem vor den Zielen, Auswirkungen und Gefahren ihrer Politik gewarnt werden soll.

    e) Ohne Rechtsfehler mißt das Landgericht im Rahmen der Abwägung dem sog. "Recht des Gegenschlags« (BVerfGE 42, 143, 153) hier keine entscheidende Bedeutung bei.

  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92
    b) Bei der Auslegung der festgestellten Äußerungen ist von deren objektiven Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Durchschnittshörer (Erklärungsempfänger) versteht (BVerfGE 33, 52/71; BGHSt 3, 346 f. zu § 96 StGB ; 16, 49/52 ff. zu §§ 93, 130 StGB ; 19, 235/237 zu § 186 StGB ; OLG Köln NStZ 1981, 183 f.; LK StGB 10. Aufl. § 185 Rn. 17 ff.; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 185 Rn. 8).

    Nach herrschender Auffassung wird die persönliche Würde der heute noch lebenden Juden in einem durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gedeckten Ausmaß verletzt, wenn der Rassenmord der Juden im "Dritten Reich« geleugnet wird (BVerfG NStZ 1992, 535 ; BGHZ 75, 160/165 f.; BGHSt 16, 49/56 f.).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 140/78

    Ansprüche einzelner Personen bei Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91

    Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung,

  • BGH, 03.02.1993 - 2 StR 410/92

    Erpressung - Bereicherung - Persönlichkeitsrecht - Vermögensvermehrung

  • OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • OLG Hamburg, 06.12.1990 - 3 U 117/90
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 1215/87

    Nationalhymne

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Hitler-T-Shirt

  • BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63

    Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines

  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

  • BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85

    Mit Verlogenheit zum Geld

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52

    Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1990 - 15 U 89/89

    Die sieben peinlichsten Persönlichkeiten

  • BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer

  • BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in

  • OLG Frankfurt, 04.07.1991 - 15 U 21/90

    Schadenersatz für Wertverlust einer Arztpraxis durch negative

  • OLG Köln, 18.11.1980 - Ss 824/80
  • RG, 11.01.1927 - I 843/26

    1. Zum Begriff der Gotteslästerung. 2. Kann das Revisionsgericht die vom

  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Satire kann Kunst sein, doch ist nicht jede Satire stets auch Kunst (BVerfG, NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387; NJW 2002, 3767; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 67).

    Der Schutzbereich ist auch dann nicht eröffnet, wenn der "Kunstbezug" sich lediglich als "Beiwerk" einer an erster Stelle stehenden Meinungsäußerung darstellt (BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66; vgl. BVerfG, NJW 1990, 1985).

    Es verbietet sich, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind (BVerfG, NStZ 1985, 211, 213; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68; OLG Köln, NJW 1993, 1486, 1487), da künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und interpretationsbedürftig sind und die Gesamtschau des Werks unverzichtbares Element dieser Interpretation ist (BVerfG, a.a.O.).

    In die Entscheidung sind namentlich folgende Gesichtspunkte einzubeziehen, die mitunter auch bei der Beurteilung der Sachaussage relevant sind und die teilweise Schnittmengen bilden oder in einander übergehen können: - Grad der Ehrverletzung nebst Folgen: * Stellung des Betroffenen im politischen Leben (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Sexualbezug (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Umfang der Auswirkungen bzw. Folgewirkungen (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68; KG, NStZ 1992, 385, 387) - Grad des "Kunstbezugs" (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66, 68) - Grad der Verfremdung (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1647; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68): * Art der Verfremdung (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68) * Offenkundigkeit der Darstellung als satirisch (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3271, 3273; VGH München, NJW 2011, 793, 794 f.) * Grad des Wirklichkeitsbezuges (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.02.2013 - 18 W 206/13 -, BeckRs 2013, 07462) - Ausmaß des Unwahrheitsgehalts (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1648) - Kritik an der Ausübung staatlicher Macht sowie öffentlichem Wirken und dessen Folgen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019) - Grad des Sachbezugs (vgl. OLG München, NJW 2016, 2759, 2760), Sachzusammenhang (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019), Anlässe (vgl. BayObLG, NStZ 2005, 215, 216) und Begleitumstände.

    Maßgeblich ist die Sicht eines zur Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des künstlerischen Gesamtkonzeptes bereiten Beobachters (BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66; vgl. BVerfG, NStZ 1985, 211, 213).

    Es "kann demjenigen, der öffentlich Texte vortragen will, die schwerwiegende negative Aussagen über dritte Personen enthalten, zugemutet werden, ein Mindestmaß an Sorgfalt bei der Formulierung anzuwenden, wenn er diese Personen tatsächlich nicht verunglimpfen will, sondern andere Ziele im Auge hat" (BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68).

  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    In der Rechtsprechung ist eine Formalbeleidigung beispielsweise angenommen bei Äußerungen eines Beleidigers "Der Richter gehört dem Volksgerichtshof zugeordnet" (vgl. OLG Hamburg, NJW 1990, 1246), bei der Bezeichnung eines Zeugen als "bedenkenlosen Berufslügner" (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103) oder bei der Gleichstellung eines gewählten Politikers mit Nazipersönlichkeiten (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65).
  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben, d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden, Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, 3 St RR 154/92, zitiert bei juris, Rn 42).
  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
    Folgerichtig kann es nicht als Bagatelle behandelt werden, vielmehr ist es für einen Beamten oder Richter in hohem Maße herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und dessen Verbrechen oder gar mit Zielen, Methoden, Taten und führenden Personen des Nationalsozialismus gleichgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 82, 272; BayObLGSt 1993, 111; OLG Hamburg, NJW 1990, 1246).

    In der Rechtsprechung ist eine Formalbeleidigung beispielsweise angenommen bei der Äußerung eines Beleidigers "Der Richter gehört dem Volksgerichtshof zugeordnet" (OLG Hamburg NJW 1990, 1246), bei der Bezeichnung eines Zeugen als "bedenkenlosen Berufslügner" (OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103) oder bei der Gleichstellung eines gewählten Politikers mit Nazipersönlichkeiten (BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65).

  • BayObLG, 18.02.1998 - 5St RR 117/97

    Hans Söllner

    Bereits in einem die Konzert- oder Vortragstätigkeit des Angeklagten betreffenden Urteil des Senats vom 15.7.1993 (BayObLGSt 1993, 111 ff.) wurde dargelegt, daß die Satire als Kunstgattung mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen arbeitet (BVerfG NJW 1987, 2661 ).
  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.
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